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88 abgeklebt

  Das Versteckspiel

Das Strafrecht: eine stumpfe Waffe

Irgendeine Schule in Deutschland. Ein Jugendlicher wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Tragen des auf seinem Pullover prangenden Keltenkreuzes strafbar sei. »Nee« sagt der 15-Jährige daraufhin. Mit triumphierendem Blick zieht er ein Informationsblatt des neonazistischen Wikinger-Versandes hervor. Unter der Überschrift »Das Keltenkreuz ist nicht verboten« sind dort unzählige Urteile aufgelistet, die dem Jugendlichen Recht geben.

Für den juristischen Umgang mit extrem rechten Aussagen und Symbolen weist das deutsche Strafrecht zwei Paragrafen aus: Den §130 und den §86a. Laut §130 liegt das Delikt Volksverhetzung u.a. vor, wenn jemand »die Menschenwürde anderer angreift, (wenn) er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet« oder »zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert«. Unter diesen Paragrafen fällt auch die Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen. Der §86a verbietet das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. »Kennzeichen (...) sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen«. Diesen »stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind« oder als deren Abwandlungen dienen. Ein Symbol, eine Uniform oder eine Grußformel ist im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) nur dann strafrechtlich relevant, wenn es vorsätzlich im Zusammenhang mit einer verbotenen Vereinigung verwendet wird.

Ein Symbol ist also nur dann verboten, wenn eine Gruppierung, die dieses Symbol benutzt, verboten ist. Demzufolge wurde das Zeigen des Keltenkreuzes, als Organisationskennzeichen der 1982 verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit (VSBD/PdA), verfolgt. Die neuere Rechtsprechung jedoch verweist darauf, dass dessen Nutzer heute in keinerlei Zusammenhang mit der VSBD mehr stehen und demnach keine Wiederbelebung der VSBD stattfindet. Das Keltenkreuz öffentlich zu zeigen und zu tragen, ist (wieder) legal.

Bei öffentlichen Auftritten, zum Beispiel Aufmärschen, können Polizei und Ordnungsamt das Zeigen bestimmter legaler Symbole zur Abwehr »konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung« dennoch untersagen. Dies traf in der Vergangenheit u.a. das Zeigen der Reichskriegsfahne sowie die Verwendung von Namen und Marken mit der Buchstabenkombination ›NS‹ für Nationalsozialismus.

Der Zusatz des §86a, wonach keine abgewandelten oder zum »Verwechseln ähnlichen« Symbole geschaffen werden dürfen, macht den §86a endgültig zum Gummiparagrafen - und er schafft Verwirrung in Exekutive und Legislative. Auch nachdem beispielsweise das Landgericht Frankfurt am Main in einem rechtskräftigen Urteil von 1999 die Verwendung des Grußes 88 als Ersatzhandlung für »Heil Hitler« mit Geldstrafe belegte, suchten die Behörden im schleswig-holsteinischen Neumünster vergeblich einen Weg, gegen den überregionalen Neonazi-Treffpunkt Club 88 vorzugehen. Während die Polizei in Hessen dazu übergegangen ist, auf Aufmärschen zielgerichtet die Träger von 88-TShirts herauszuholen, ließ sich ein süddeutscher Neonazi die Zahl 88 im Patentregister als Wort-/Bildmarke eintragen. Andere aus der Neonazi-Szene grüßen sich (sicherheitshalber) in den einschlägigen Magazinen mit ›2x44‹ oder ›87+1‹. Und nun?


neonazistisches Fanzine

neonazistisches Fanzine vermeidet die 88

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