|
|
Das Strafrecht: eine stumpfe Waffe
Irgendeine Schule in Deutschland. Ein Jugendlicher wird darauf
aufmerksam gemacht, dass das Tragen des auf seinem Pullover prangenden Keltenkreuzes
strafbar sei. »Nee« sagt der 15-Jährige daraufhin. Mit triumphierendem Blick zieht er
ein Informationsblatt des neonazistischen Wikinger-Versandes hervor.
Unter der Überschrift »Das Keltenkreuz ist nicht verboten« sind dort unzählige Urteile
aufgelistet, die dem Jugendlichen Recht geben.
Für den juristischen Umgang mit extrem rechten Aussagen und Symbolen
weist das deutsche Strafrecht zwei Paragrafen aus: Den §130 und den §86a. Laut §130
liegt das Delikt Volksverhetzung u.a. vor, wenn jemand »die Menschenwürde anderer angreift,
(wenn) er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet«
oder »zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordert«. Unter diesen Paragrafen fällt auch die Leugnung oder Verharmlosung
nationalsozialistischer Verbrechen. Der §86a verbietet das Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen. »Kennzeichen (...) sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformen«. Diesen »stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind« oder als deren Abwandlungen dienen. Ein Symbol, eine Uniform
oder eine Grußformel ist im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) nur dann strafrechtlich
relevant, wenn es vorsätzlich im Zusammenhang mit einer verbotenen Vereinigung verwendet wird.
Ein Symbol ist also nur dann verboten, wenn eine Gruppierung,
die dieses Symbol benutzt, verboten ist. Demzufolge wurde das Zeigen des Keltenkreuzes,
als Organisationskennzeichen der 1982 verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands /
Partei der Arbeit (VSBD/PdA), verfolgt. Die neuere Rechtsprechung jedoch verweist darauf,
dass dessen Nutzer heute in keinerlei Zusammenhang mit der VSBD mehr stehen und demnach
keine Wiederbelebung der VSBD stattfindet. Das Keltenkreuz öffentlich zu zeigen und zu tragen,
ist (wieder) legal.
Bei öffentlichen Auftritten, zum Beispiel Aufmärschen, können Polizei
und Ordnungsamt das Zeigen bestimmter legaler Symbole zur Abwehr »konkreter Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung« dennoch untersagen. Dies traf in der Vergangenheit u.a.
das Zeigen der Reichskriegsfahne sowie die Verwendung von Namen und Marken mit der
Buchstabenkombination ›NS‹ für Nationalsozialismus.
Der Zusatz des §86a, wonach keine abgewandelten oder zum »Verwechseln
ähnlichen« Symbole geschaffen werden dürfen, macht den §86a endgültig zum Gummiparagrafen
- und er schafft Verwirrung in Exekutive und Legislative. Auch nachdem beispielsweise
das Landgericht Frankfurt am Main in einem rechtskräftigen Urteil von 1999 die Verwendung
des Grußes 88 als Ersatzhandlung für »Heil Hitler« mit Geldstrafe belegte,
suchten die Behörden im schleswig-holsteinischen Neumünster vergeblich einen Weg,
gegen den überregionalen Neonazi-Treffpunkt Club 88 vorzugehen. Während die Polizei in Hessen
dazu übergegangen ist, auf Aufmärschen zielgerichtet die Träger von 88-TShirts herauszuholen,
ließ sich ein süddeutscher Neonazi die Zahl 88 im Patentregister als Wort-/Bildmarke eintragen.
Andere aus der Neonazi-Szene grüßen sich (sicherheitshalber) in den einschlägigen Magazinen
mit ›2x44‹ oder ›87+1‹. Und nun?
|

|